FernUSG nicht anwenbar: Neues Urteil LG Ellwangen
Ein weiteres Gericht hat eine Klage wegen angeblichen Fernunterrichts vollständig abgewiesen. Das Urteil zeigt erneut, dass pauschale FernUSG-Behauptungen in vielen Fällen rechtlich nicht haltbar sind.
Landgericht Ellwangen weist FernUSG-Klage vollständig ab
Vor dem Landgericht Ellwangen wurde eine Klage eines Mandanten einer Kölner Kanzlei vollständig abgewiesen. Der Kläger muss nun sämtliche Kosten des Verfahrens tragen, bei einem Streitwert von rund 19.000 Euro.
Der Fall ist besonders bemerkenswert, weil es nicht einmal um ein Coachingprogramm ging.
Die Klage richtete sich gegen ein Lizenzsystem für eine Reinigungsfirma, das über meine damalige Firma vertrieben wurde. Der Kläger hatte über dieses System einen Standort eröffnet und das Geschäftsmodell erfolgreich genutzt.
Trotzdem behauptete er anschließend, der Vertrag sei angeblich ein Fernunterrichtsvertrag nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und daher nichtig.
Gericht stellt klar: Keine Lernerfolgskontrolle – kein Fernunterricht
Das Gericht hat diese Argumentation eindeutig zurückgewiesen.
Laut Urteil setzt die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes zwingend voraus, dass eine vertragliche Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist.
Genau diese lag in diesem Fall nicht vor.
Das Gericht stellte ausdrücklich fest:
Support oder Austausch mit dem Anbieter reicht nicht aus
Fortschrittsanzeigen oder Videozugriffe sind keine Lernerfolgskontrolle
Ohne vertragliche Kontrolle des Lernerfolgs liegt kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor
Die Klage wurde deshalb vollständig abgewiesen.
Bedeutung des Urteils für Online-Coaching und digitale Geschäftsmodelle
Dieses Urteil bestätigt erneut, dass nicht jedes Online-Programm automatisch unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt.
Gerichte prüfen sehr genau:
den konkreten Vertrag
die tatsächliche Leistung
und ob eine Lernerfolgskontrolle vertraglich vorgesehen ist
Pauschale Behauptungen, Online-Programme oder digitale Beratung würden automatisch unter das FernUSG fallen, halten einer gerichtlichen Prüfung häufig nicht stand.
Mehrere Urteile zu Max Weiss Coaching Verträgen
Auch im Zusammenhang mit Max Weiss Coaching und den Max Weiß Coaching Verträgen (Weiss Consulting & Marketing GmbH) gab es bereits mehrere gerichtliche Entscheidungen, in denen entsprechende Klagen abgewiesen wurden.
Unter anderem durch:
Landgericht Koblenz (rechtskräftig)
Amtsgericht Lichtenfels
Diese Entscheidungen zeigen, dass Gerichte die tatsächliche Struktur von Coachingprogrammen und digitalen Beratungsleistungen differenziert prüfen.
Fazit: FernUSG ist kein pauschaler „Rücktritts-Joker“
Das aktuelle Urteil zeigt erneut, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht pauschal auf jedes Online-Angebot angewendet werden kann.
Gerichte prüfen immer:
die konkrete Vertragsgestaltung
die tatsächliche Leistung
und insbesondere das Vorliegen einer Lernerfolgskontrolle
Wer Leistungen vollständig nutzt und anschließend versucht, über FernUSG-Argumente Verträge rückabzuwickeln, wird vor Gericht häufig keinen Erfolg haben.
Wir werden prüfen ob der Mandant hier irreführend geworben wurde und wir behalten uns mal wieder eine Beschwerde bei der Anwaltskammer vor, denn interessanterweise hat der Mandant anscheinend nicht mal unser Erstanschreiben weitergeleitet bekommen.



