FernUSG Geld zurück? LG Kaiserslautern: nicht bei Max Weiss / Weiss Consulting

FernUSG Geld zurück? LG Kaiserslautern weist Klage gegen Max Weiß / Weiss Consulting vollständig ab

Immer wieder werben Kanzleien damit, dass Kunden angeblich über das Fernunterrichtsgesetz Geld zurück verlangen können. Besonders im Zusammenhang mit Begriffen wie Max Weiß Coaching, Max Weiss Coaching Verträge, Weiss Consulting Verträge, Max Weiß Fernunterricht oder FernUSG Coaching Geld zurück entsteht online häufig der Eindruck, Coaching-Verträge seien automatisch unwirksam.

Mittlerweile gibt einige rechtskräftige Urteile vom LG Memmingen, LG Koblenz, AG München, AG Lichtenfels die entschieden haben, dass das FernUSG bei den Verträgen von Max Weiss keine Anwendung finden kann. Die Kläger mussten somit den vollen Coaching Betrag, Anwaltskosten und Gerichtskosten tragen.

Ein neues aktuelles Urteil des Landgerichts Kaiserslautern (2 O 654/25)  zeigt jedoch erneut: 

FernUSG nicht anwendbar.

Mit Urteil vom 06.05.2026 hat das Landgericht Kaiserslautern die Klage gegen die Weiss Consulting & Marketing GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Max Weiß, vollständig abgewiesen. Die Klägerin wollte die Rückzahlung für das „Agency Pro Program“ erreichen. Das Gericht entschied jedoch klar: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin hatte einen Vertrag über das Agency Pro Program der Weiss Consulting & Marketing GmbH abgeschlossen. Der Vertrag umfasste unter anderem Videokurse im Mitgliederbereich, Live-Calls sowie technischen Support über WhatsApp. Die Klägerin zahlte und forderte später die Rückzahlung dieses Betrags.

Zur Begründung wurde unter anderem behauptet:

  • der Vertrag sei wegen des Fernunterrichtsschutzgesetzes nichtig,
  • es habe sich um einen Verbrauchervertrag gehandelt,
  • die Klägerin sei unter Druck gesetzt worden,
  • der Vertrag sei sittenwidrig,
  • es habe eine arglistige Täuschung gegeben,
  • außerdem bestehe ein Widerrufsrecht.

Das Landgericht Kaiserslautern hat diese Argumentation vollständig zurückgewiesen.

Kein Anspruch auf Geld zurück wegen Fernunterrichtsgesetz

Der zentrale Punkt des Urteils: Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass das gebuchte Programm kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist.

Zwar stellte das Gericht fest, dass im Programm Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Entscheidend war jedoch, dass die Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes insgesamt nicht erfüllt waren. Insbesondere setzte sich das Gericht mit der Frage der sogenannten räumlichen Trennung auseinander.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Online-Unterricht nicht automatisch Fernunterricht. Entscheidend ist unter anderem, ob die Wissensvermittlung überwiegend asynchron erfolgt oder ob eine direkte synchrone Kommunikation möglich ist.

Live-Calls sind ein entscheidender Unterschied

Besonders wichtig ist die Bewertung der Live-Calls.

Das Gericht stellt klar, dass es bei der Frage des Fernunterrichts nicht einfach darauf ankommt, ob Inhalte online vermittelt werden. Vielmehr ist entscheidend, ob Teilnehmer unmittelbar mit dem Anbieter kommunizieren können.

Gerade bei Live-Calls besteht die Möglichkeit zur direkten Interaktion. Das unterscheidet solche Formate deutlich von klassischen Fernlehrgängen, bei denen Teilnehmer Inhalte zeitversetzt abrufen und keine unmittelbare Kommunikation mit dem Lehrenden haben.

Das Urteil ist deshalb besonders relevant für Diskussionen rund um:

  • Max Weiß Coaching Fernunterricht
  • Max Weiss Coaching Verträge
  • Weiss Consulting Verträge
  • Fernunterrichtsgesetz Geld zurück
  • Coaching Vertrag unwirksam
  • FernUSG Coaching Rückzahlung

Denn das Gericht bestätigt: Es kommt immer auf die konkrete Vertragsgestaltung und die tatsächliche Struktur des Angebots an.

Keine Verbraucherin: Klägerin handelte als Existenzgründerin

Ein weiterer zentraler Punkt: Das Gericht hat entschieden, dass der Klägerin kein Widerrufsrecht zustand, weil sie nicht als Verbraucherin handelte.

Das Landgericht Kaiserslautern stellte fest, dass die Klägerin beim Vertragsschluss als Existenzgründerin und damit als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB auftrat. Entscheidend sei der objektive Zweck des Vertrags. Das Gericht betonte, dass der Vertrag dem Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit diente.

Besonders deutlich wurde das Gericht an dieser Stelle:

Der Umstand, dass die Klägerin den Vertrag als natürliche Person ohne Firmenzusatz unterschrieben hatte, stehe ihrer Einordnung als Unternehmerin nicht entgegen. Maßgeblich sei vielmehr, dass das Geschäft nach seinem objektiven Zweck der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit diente.

Auch der hohe Preis sprach nach Auffassung des Gerichts dafür, dass bereits eine Entscheidung zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit gefallen war. Außerdem hatte die Klägerin bereits kurze Zeit nach Vertragsschluss mit der Kundenakquise begonnen.

Keine arglistige Täuschung

Die Klägerin behauptete außerdem, sie sei arglistig getäuscht worden. Auch das wies das Gericht zurück.

Das Landgericht Kaiserslautern stellte fest, dass der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend konkret war. Die bloße Behauptung, die Beklagte habe über Inhalte getäuscht oder betreibe ein betrügerisches Geschäftsmodell, reicht nicht aus. 

Kein Wucher und keine Sittenwidrigkeit

 

Auch der Vorwurf eines sittenwidrigen oder wucherähnlichen Geschäfts wurde zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keinen ausreichenden Vortrag zum objektiven Marktwert der Leistung erbracht hatte. Ein Vergleich mit einem Bachelorstudium an einer Fernuniversität überzeugte das Gericht nicht, weil das Angebot der Weiss Consulting & Marketing GmbH weder ein Fernstudium noch ein vergleichbares Wissensvermittlungsangebot war.

Auch Vergleiche mit anderen Verkaufstrainings reichten nicht aus, weil das Agency Pro Program nicht nur Verkaufstraining, sondern auch Inhalte zu Mindset, Steuern und Unternehmensaufbau umfasste.

Kein Schadensersatz wegen Schlechtleistung

Auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen angeblicher Schlechtleistung lehnte das Gericht ab.

Das Gericht stellte fest, dass keine Pflichtverletzung der Weiss Consulting & Marketing GmbH ersichtlich war. Allein der Umstand, dass die Klägerin später mit dem Programminhalt oder dem Ablauf unzufrieden war, begründet keinen Schadensersatzanspruch.

Warum dieses Urteil für Max Weiß Coaching Verträge wichtig ist

Dieses Urteil ist ein weiterer wichtiger Baustein in der rechtlichen Bewertung von Max Weiß Coaching Verträgen und Weiss Consulting Verträgen.

Es zeigt:

  • Coaching-Verträge sind nicht automatisch Fernunterricht.
  • Das Fernunterrichtsgesetz führt nicht automatisch zu „Geld zurück“.
  • Unternehmer können sich nicht ohne Weiteres auf Verbraucherrechte berufen.
  • Live-Calls und direkte Interaktion sind rechtlich relevant.
  • Pauschale Behauptungen über Täuschung oder Wucher reichen vor Gericht nicht aus.
  • Entscheidend ist immer der konkrete Vertrag.

Gerade im Internet entsteht häufig der Eindruck, man könne über das Fernunterrichtsgesetz Geld zurück erhalten, sobald ein Coaching online stattgefunden hat. Das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern zeigt jedoch deutlich, dass diese Darstellung viel zu pauschal ist.

Fernunterrichtsgesetz Geld zurück: Warum Pauschalaussagen gefährlich sind

Viele Werbeanzeigen und Kanzleiartikel suggerieren aktuell, Coaching-Verträge seien wegen fehlender FernUSG-Zulassung regelmäßig unwirksam. Solche Aussagen greifen aus unserer Sicht deutlich zu kurz.

Das Landgericht Kaiserslautern hat erneut gezeigt, dass Gerichte sehr genau prüfen:

  • Welche Leistungen wurden vertraglich vereinbart?
  • Gab es Live-Calls?
  • War eine direkte Kommunikation möglich?
  • Handelte der Kunde als Verbraucher oder Unternehmer?
  • Wurde tatsächlich überwiegend asynchron Wissen vermittelt?
  • Gibt es überhaupt konkrete Anhaltspunkte für Täuschung oder Schlechtleistung?

Erst wenn diese Fragen im Einzelfall beantwortet sind, kann überhaupt beurteilt werden, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz anwendbar ist.

Fazit: Keine automatische Rückzahlung bei Max Weiß Coaching oder Weiss Consulting Verträgen

Das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern ist ein klares Signal gegen pauschale Rückforderungsbehauptungen.

Wer behauptet, Max Weiß Coaching Verträge oder Weiss Consulting Verträge seien automatisch wegen des Fernunterrichtsgesetzes unwirksam, verkürzt die Rechtslage erheblich.

Das Gericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Es sah weder einen Rückzahlungsanspruch wegen FernUSG, noch wegen Widerruf, Anfechtung, Sittenwidrigkeit oder Schlechtleistung.

Damit bestätigt auch dieses Urteil:

Fernunterrichtsgesetz Geld zurück ist kein Automatismus.
Bei
Max Weiß Coaching, Weiss Consulting Verträgen und ähnlichen digitalen Beratungsangeboten kommt es immer auf den konkreten Einzelfall, den Vertrag und die tatsächliche Ausgestaltung der Leistung an.

Weitere Rechtskräftige Urteile finden Sie hier.

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