Max Weiß Coaching: Gericht bestätigt erneut Wirksamkeit der Coaching-Verträge
In den letzten Monaten wurden vermehrt falsche Behauptungen im Internet verbreitet, wonach Coaching-Verträge von Max Weiß / Weiss Consulting & Marketing GmbH unwirksam seien oder unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen würden. Zahlreiche Mandanten wurden dadurch von Dritten – meist Anwälten, die mit solchen Behauptungen Mandantenakquise betreiben – dazu verleitet, kostspielige Gerichtsverfahren anzustrengen.
Diese Verfahren haben jedoch wiederholt gezeigt:
Gerichte bestätigen: Coaching-Verträge von Max Weiß sind wirksam und nicht nichtig
Sowohl das Landgericht Memmingen als auch das Landgericht Koblenz haben entschieden, dass die Coaching-Programme der Weiss Consulting & Marketing GmbH nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen und damit voll wirksam sind.
1. Urteil des Landgerichts Memmingen (Az. 21 O 323/25)
– rechtskräftig
– Gericht: FernUSG nicht anwendbar
– Begründung: keine räumliche Trennung, weil regelmäßige Live-Calls stattfinden → kein Fernunterricht
Mehr dazu finden Sie hier.
2. Urteil des Landgerichts Koblenz (Az. 16 O 447/24)
– ebenfalls zugunsten von Max Weiß
– Klage vollständig abgewiesen
– Gericht bestätigt erneut: Coaching von Max Weiß ist kein Fernunterricht
– Verträge sind wirksam, keine Rückabwicklung
Damit liegen inzwischen mehrere gerichtliche Entscheidungen vor, die klar bestätigen:
👉 Coaching-Verträge von Max Weiß bleiben gültig und können nicht einfach widerrufen oder rückabgewickelt werden und zwar trotz des BGH Urteils.
Mehr dazu finden Sie hier.
Warum Kunden mit falschen Versprechen in Verfahren gedrängt wurden
Im Internet kursieren Werbeanzeigen und Blogartikel, in denen behauptet wird, man könne Coaching-Verträge „einfach zurückholen“, „immer widerrufen“ oder „wegen FernUSG für nichtig erklären lassen“. Diese pauschalen Aussagen sind falsch und werden von Gerichten regelmäßig verworfen.
Mehrere Kunden, die solchen Versprechen gefolgt sind, mussten schmerzhafte Erfahrungen machen:
Kunden verloren ihre Prozesse – und mussten am Ende doppelt zahlen
Mehrere Personen, die gegen die Weiss Consulting & Marketing GmbH geklagt haben, mussten:
ihren eigenen Anwalt bezahlen
die Gerichtskosten zahlen
unsere Rechtsanwaltskosten übernehmen
und blieben trotzdem auf dem Coachingvertrag sitzen
Begründung der Gerichte:
„Das Coaching von Max Weiß ist kein Fernunterricht. Der Vertrag ist wirksam. Eine Rückabwicklung kommt nicht in Betracht.“
Damit ist eindeutig:
Das Geschäftsmodell „Coaching zurückholen wegen FernUSG“ funktioniert nicht – zumindest nicht bei Max Weiß Coaching.
Mittlerweile berichten auch einige Anwälte über die gewonnen Urteile von Max Weiss, wie Rechtsanwalt Herr Dr. Bahr. Den Artikel finden Sie hier.
Warum Max Weiß Coaching nicht unter das FernUSG fällt
Die Gerichte haben klar herausgearbeitet:
Regelmäßiger Live-Kontakt über Videokonferenzen
→ keine räumliche Trennung
→ FernUSG damit nicht anwendbar
Keine Lernerfolgskontrolle
→ selbst gesetzlich zwingend erforderlich für FernUSG
→ liegt beim Coaching von Max Weiß nicht vor
Interaktives Mentoring statt „Fernunterricht“
Coaching = individuelle Beratung
Fernunterricht = schulische Wissensvermittlung
→ komplett unterschiedliche Kategorien
Damit erfüllen die Programme von Max Weiß keines der Kriterien, die einen Vertrag überhaupt unter das FernUSG fallen lassen würden.
Warnung an Kunden: Vorsicht vor irreführenden Internetversprechen
Viele Betroffene berichten, dass sie durch Marketingaussagen wie:
„Geld zurück garantiert“
„Coachings sind immer nichtig“
„Der Widerruf klappt zu 100 %“
„Ein Urteil hilft allen anderen Fällen automatisch“
in kostspielige Verfahren gelockt wurden.
Diese Aussagen sind:
rechtlich falsch
irreführend
und führen oft zu hohen Zusatzkosten für Verbraucher
Gerade die Gerichte haben mehrfach klargestellt, dass jeder Fall einzeln angesehen wird und pauschale Versprechen nicht der Realität entsprechen.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt eindeutig:
Coaching-Verträge von Max Weiß sind wirksam, gültig und nicht nichtig.
Das FernUSG findet auf das Coaching nicht Anwendung.
Wer sich auf irreführende Werbeaussagen verlässt, riskiert am Ende hohe Kosten und verliert zusätzlich den Prozess.
Hinweis für Interessenten und bestehende Kunden
Wenn Sie:
unsicher sind, ob Aussagen im Internet stimmen,
von Dritten angesprochen wurden, die Ihnen eine Rückabwicklung versprechen, oder
rechtliche Fragen zu Ihrem Vertrag haben,
dann können Sie uns jederzeit direkt kontaktieren. Wir helfen Ihnen transparent weiter und stellen sicher, dass Sie nicht auf falsche Versprechen hereinfallen.
Update: Mittlerweile gibt es zu den FernUSG Urteilen LG Memmingen und Koblenz auch noch einen Artikel auf Anwalt.de von Rechtsanwalt Pantke: https://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtsprechungsuebersicht-zum-online-coaching-insbesondere-zu-vertraegen-der-fa-weiss-consulting-und-marketing-gmbh-259269.html




